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Die sozialtherapeutische Abteilung im Jungtätervollzug der Justizvollzugsanstalt Vechta


Aufnahmebedingungen:

Grundlage für die Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung ist der § 104 NJVollzG.
Die Indikation für Sozialtherapie nach § 104 NJVollzG wird in der Aufnahme- und Einweisungsabteilung der JVA Vechta durch den psychologischen Dienst geprüft.

(1) Die oder der Gefangene, die oder der wegen
a. eine Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB oder
b. eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252 und 255, StGB verurteilt worden ist, wird in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der oder des Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt ist.

(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 angezeigt ist.

(3) Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt.

(4) Die oder der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Die oder der Gefangene kann zurückverlegt werden, wenn sie oder er durch ihr oder sein Verhalten den Behandlungsverlauf anderer erheblich oder nachhaltig stören.

(5) Die §§ 10 und 12 bleiben unberührt.


Der Aufnahme gehen ein Aufnahmegespräch und eine anschließende Aufnahmekonferenz voraus.

Institutionelle Rahmenbedingungen:

Die sozialtherapeutische Abteilung ist im Jungtätervollzug der JVA Vechta untergebracht. Die Zuständigkeit des Jungtätervollzuges erstreckt sich auf alle in Niedersachsen verurteilten Männer, die beim Strafantritt nicht älter als 24 Jahre sind, soweit die zu verbüßende Freiheitsstrafe bei Erstverbüßern 15 Jahre nicht überschreitet. Bei Regelvollzüglern gilt die Zuständigkeit bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, sowie aus dem Jugendvollzug herausgenommene Gefangene.


Sozialtherapie JVA Vechta Bildrechte: JVA Vechta
Gebäude der Sozailtherapie der JVA Vechta

Die sozialtherapeutische Abteilung im Jungtätervollzug ist zusammen mit der Krankenabteilung weitestgehend vom "Normalvollzug" getrennt in einem Gebäude untergebracht und verfügt derzeit über 25 Therapieplätze, die auf drei Wohngruppen verteilt sind. Die Unterbringung erfolgt in 15 Einzel- und 5 Doppelhafträumen. Zur Ausstattung jeder Wohngruppe gehört eine Wohnküche, Sanitärbereich und Hauswirtschaftsraum. Geleitet wird die Abteilung durch eine Dipl.-Psychologin (psychologische Psychotherapeutin). Außerdem gehören ein Dipl.-Psychologe (psychologischer Psychotherapeut), eine Dipl.-Sozialpädagogin, ein Dipl.-Sozialpädagoge, sowie acht Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes zum Behandlungsteam.
Eine Ausweitung der Behandlungsplätze wird angestrebt.

Behandlungskonzept:

Die Sozialtherapie im Jungtätervollzug der JVA Vechta ist eine Optimierung des Konzepts zum Jungtätervollzug. Die Verknüpfung der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Sozialtherapie mit den vielfältigen schulischen und beruflichen Ausbildungsangeboten des Jungtätervollzuges stellt eine sich an den altersspezifischen Anforderungen orientierende Behandlungsplanung sicher. Zum regulären Behandlungsangebot zählen:

  • Einzelpsychotherapie und sozialpädagogische Einzelgespräche
  • Tat- und themenspezifische Gruppenbehandlung, wie das kognitiv-behaviorale Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter "BPS", ein Gruppenbehandlungsprogramm zur Aufarbeitung anderer Straftaten, sowie eines zur Täter-Opfer-Perspektive, das soziale Training, sowie Gruppenbehandlungsmaßnahmen für Suchtgefährdete
  • Wohngruppenleben, dass therapeutische Milieu der Einrichtung im Allgemeinen und der Wohngruppe im Besonderen
  • Förderung des Allgemeinwissens und der Kreativität
  • Schul- und Berufsausbildung
  • Entlassungsvorbereitung und die nachgehende Betreuung, Vermittlung in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, schrittweise Vollzugsöffnung in der Erprobungsphase über personalbegleitete Lockerungen (soziale Außentrainings- und Freizeitmaßnahmen), Außentrainingsmaßnahmen in Begleitung von Kontaktpersonen, unbegleitete Lockerungen, Urlaub bis hin zum Freigang. In Einzelfällen werden, in Absprache mit der Bewährungshilfe, Nachsorgeaufgaben wahrgenommen.

Verwaltungsflügel der JVA Vechta Jungtätervollzug Bildrechte: JVA Vechta

JVA Vechta Haus I

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