Geschlossener Jungtätervollzug
Hier befindet sich der geschlossene Strafvollzug für alle "Jungtäter" des Bundeslandes Niedersachsen (landesweite sachliche Sonderzuständigkeit). Diese besondere Vollzugsform ist im Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (§ 170 Abs. II) verankert.
Der Jungtätervollzug ist zuständig für alle männlichen Gefangenen Niedersachsens – ausgenommen Kurzstrafer - , die bei Strafantritt nicht älter als 24 Jahre und erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind. Haben sie bereits in der Vergangenheit Freiheits- oder Jugendstrafen verbüßt, ist die JVA Vechta bei Neuverurteilungen bis zu 5 Jahren zuständig.
Der Jungtätervollzug ist auch zuständig für Heranwachsende, die eine Jugendstrafe verbüßen, die jedoch aufgrund ihres Alters oder ihrer Nichteignung nach § 89 JGG aus dem Jugendvollzug herausgenommen wurden.
Das Konzept des Jungtätervollzuges basiert auf den entwicklungspsychologischen Besonderheiten und Herausforderungen der Lebensphase von jungen Erwachsenen. Mit dem jungtäterspezifischen Behandlungskonzept wird versucht, die Identitätsentwicklung der jungen Männer zu fördern und die Wahrscheinlichkeit eines erneuten kriminellen Fehlverhaltens nach ihrer Entlassung zu minimieren. Wichtig sind hierbei die Vermittlung von und die Neuorientierung der Gefangenen an sozial und gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen.
Die Inhaftierten werden nach einer Aufnahmephase auf der Grundlage einer dort stattgefundenen Behandlungsuntersuchung den verschiedenen Vollzugsabteilungen zugewiesen. Durch deren differenzierte Struktur, die unterschiedliche Schwerpunkte je nach Strafzeit, Persönlichkeit, Ausbildung und/oder Behandlung haben, können so während der Inhaftierung die Behandlungsziele weiter verfolgt werden. In der sozialtherapeutischen Abteilung stehen 25 Plätze zur Verfügung.
JVA Vechta, Haus I